AGB

I. Allgemeines

1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen der BÄKO-Zentrale, falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind. Ältere, anders lautende AGB verlieren hiermit ihre Gültigkeit.

2. Bedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn die BÄKO-Zentrale ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Abweichungen von diesen AGB bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung.

3. Die Unwirksamkeit einzelner dieser Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht. Das gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.

 

II. Angebot und Auftragsannahme

1. Angebote der BÄKO-Zentrale sind freibleibend. Bestellungen des Kunden sind für die BÄKO-Zentrale nur verbindlich, soweit die BÄKO-Zentrale sie bestätigt, ihnen durch Lieferung und Leistungserbringungen nachkommt oder die BÄKO-Zentrale nicht innerhalb von 10 Werktagen dem Vertragsabschluss widerspricht. Abweichend von II. 1. Satz 1 bedarf es bei Investitionsgütern, die keine geringwertigen Wirtschaftsgüter im Sinne der jeweils geltenden steuerlichen Vorschriften sind, einer ausdrücklichen Vertragsannahme durch die BÄKO-Zentrale.

2. Die durch die BÄKO-Zentrale z.B. in Prospekten, Katalogen, Homepage, Rundschreiben oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen unterbreiteten Leistungsbeschreibungen der Produkte sind nur verbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die BÄKO-Zentrale übernimmt im Zweifel keine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit einer Sache. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen der BÄKO-Zentrale über die Übernahme einer Garantie maßgeblich.

3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich die BÄKO-Zentrale Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

4. Alle Aufträge werden unter dem Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeiten angenommen. Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Streik, Straßenblockaden oder vergleichbarer Umstände – auch bei Vorlieferanten bei der BÄKO-Zentrale – unmöglich oder übermäßig erschwert, so ist die BÄKO-Zentrale berechtigt, ohne Schadensersatzpflicht vom Vertrag zurückzutreten.

 

III. Preise und Berechnung

1. Die Aufträge werden zu den am Tag der Auftragserteilung gültigen Preisen ausgeführt, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist. Tritt zwischen Geschäftsabschluss und Lieferung eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren – Löhne, Packmaterial, Zoll-, Steuererhöhungen – ein, so kann die BÄKO-Zentrale den vereinbarten Preis entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang anpassen.

2. Die Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer.

3. Verpackungskosten, Leih- und Pfandberechnungen für Verpackungsmaterial und Transportmittel (z.B. Rollbehälter, Paletten, Container, Kästen, Flaschen und andere Behältnisse) gehen zu Lasten des Kunden.

 

IV. Verpackung, Versicherung und Versand

1. Die Bereitstellung der Waren erfolgt frei ab Lager der jeweiligen Betriebsstätte der BÄKO-Zentrale, sofern nicht Abweichendes gesondert vereinbart ist.

2. Leihverpackungen und Transportmittel sind – soweit nicht anders vereinbart – vom Kunden unverzüglich in einwandfreiem Zustand frachtfrei zurückzugeben. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden. Bei verspäteter Rückgabe behält sich die BÄKO-Zentrale vor, die ihr entstehenden Kosten und Mieten dem Kunden in Rechnung zu stellen.

3. Transportversicherungen werden nur auf Verlangen und auf Kosten des Kunden abgeschlossen.

4. Soweit Verkaufsverpackungen nicht bei privaten Endverbrauchern i.S.d. Verpackungsverordnung anfallen, sorgt der Kunde für die gesetzmäßige Entsorgung und Wiederverwendung der Verpackung und trägt die hierfür anfallenden Kosten.

 

V. Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit

1. Es gilt die vereinbarte Lieferzeit. Diese gilt als eingehalten, wenn die Ware das Lager zum vereinbarten Zeitpunkt verlassen hat oder die Abholbereitschaft angezeigt wurde.

2. Die BÄKO-Zentrale ist berechtigt, die vertragliche Leistung durch Teillieferung in zumutbarem Umfang zu erbringen. Beanstandungen von Teillieferungen berechtigen den Kunden nicht zur Ablehnung der weiteren Lieferungen der betreffenden Bestellung.

3. Solange der Kunde mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht die Lieferpflicht der BÄKO-Zentrale.

4. Die BÄKO-Zentrale kann vom Vertrag zurücktreten (Lieferpflicht entfällt), sofern über das Vermögen des Kunden ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt oder das – auch vorläufige – Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

5. Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Streik oder vergleichbare Umstände – auch bei Vorlieferanten der BÄKO-Zentrale – unmöglich oder übermäßig erschwert, ist die BÄKO-Zentrale berechtigt, ohne Schadensersatzpflicht ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zu verlängern. Im Fall der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der BÄKO-Zentrale durch deren Vorlieferanten ist die BÄKO-Zentrale von ihren Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung sorgfältig getroffen hat und dem Kunden gegenüber die Nichterfüllung erklärt hat.

6. Bei Lieferverzug von Sonderbestellungen (insbesondere speziell nach Kundenwünschen angefertigter Investitions- und Verkaufsgüter) gilt Folgendes: Bei schuldhafter Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist ist Lieferverzug bei der BÄKO-Zentrale erst nach setzen einer Nachfrist mit Ablehnungs- oder Rücktrittsandrohung gegeben. Die Nachfrist beträgt mindestens ¼ der vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 8 Arbeitstage und beginnt mit Ende der Lieferfrist.

 

VI. Gefahrenübergang, Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

1. Ist die Ware übergabe-, versand- bzw. abholbereit und verzögert sich die Annahme, Versendung bzw. Abholung oder unterbleibt die Versendung bzw. Abholung oder Abnahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige oder Übergabe-, Versand- bzw. Abholbereitschaft beim Kunden auf ihn über.

2. Der Kunde muss die Ware sofort nach Eingang hinsichtlich Menge, Qualität, Beschaffenheit, Verunreinigung und Einsatzzweck prüfen und ist verpflichtet, erkennbare Mängel, insbesondere mengenmäßige Abweichungen von den auf dem Lieferschein ausgewiesenen Artikeln, unverzüglich schriftlich mitzuteilen und die Ware bei der Anlieferung mit dem Lieferschein abzugleichen und etwaige Abweichungen zusätzlich auf dem Lieferschein zu vermerken sowie den Lieferschein abzuzeichnen.

Bei anfangs nicht erkennbaren Mängeln müssen Mängelrügen unverzüglich schriftlich nach Entdeckung des Mangels erfolgen.

Die Rüge muss

- bei leichtverderblichen Waren (Frischwaren) und Fehlmengen sofort fernmündlich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Warenlieferung bzw. Entdeckung des Mangels,

- im Übrigen innerhalb von 2 Tagen erfolgen.

Bei Versäumen der vorgenannten Fristen und Obliegenheiten können Gewährleistungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Die Gewährleistungsansprüche erlöschen auch, wenn die gelieferte Ware verändert, unsachgemäß behandelt, verarbeitet oder veräußert wird. Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden, soweit dies handelsüblich ist.

3. Die BÄKO-Zentrale leistet für Mängel bei neuen Sachen in der Weise Gewähr, dass diese nach deren Wahl gegen Rückgabe der mangelhaften Ware ersatzweise mangelfreie Ware liefert oder – falls möglich – unentgeltlich die Ware nachbessert (Nacherfüllung) oder den Kaufpreis angemessen mindert (Minderung).

4. Der Kunde kann bei neuen Sachen nach seiner Wahl Minderung verlangen oder zurücktreten, wenn die Nacherfüllung zweimalig scheitert, unmöglich ist, unzumutbar verzögert oder verweigert wird.

5. Weitere Ansprüche, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die  nicht an den gelieferten Sachen selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in Fällen der Haftung nach Produkthaftungsgsetz und bei einer Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein von Eigenschaften. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die BÄKO-Zentrale nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Für entgangenen Gewinn wird kein Ersatz geleistet.

6. Die Gewährleistungsansprüche verjähren bei neuen Sachen in 12 Monaten, beginnend mit der Ablieferung der Sache. Für Rückgriffsansprüche gilt § 479 BGB.

7. Bei Warenrücknahme infolge berechtigter Mängelrüge darf die Ware erst nach entsprechender Vereinbarung mit der Geschäftsleitung oder von der BÄKO-Zentrale ausdrücklich ermächtigten Mitarbeitern mit Vorliegen eines Rücknahmescheins an das Fahrpersonal zurückgegeben werden.

8. Beim Verkauf gebrauchter Sachen sind Mängelansprüche gänzlich ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder arglistigem Verschweigen eines Mangels.

 

VII. Zahlung und Kreditgewährung

1. Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Erhalt der Ware und Empfang der Rechnung zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Zentralregulierungsrechnungen sind nach der durchschnittlichen Fälligkeit der zusammengefassten Einzelrechnungen fällig.

Die Zahlung erfolgt grundsätzlich durch Bankabbuchung oder durch Barzahlung ohne jeden Abzug.

Der Kunde verpflichtet sich, seiner Bank einen Abbuchungsauftrag bzw. ein SEPA-Firmenlastschrift-Mandat zu erteilen und den Auftrag der BÄKO-Zentrale zur Weitergabe an die Bank des Kunden zu übergeben bzw. der Kunde bestätigt seiner Bank die Erteilung des SEPA-Firmenlastschrift-Mandats. Die BÄKO-Zentrale benachrichtigt den Kunden von der Lastschrift im Rahmen des SEPA-Lastschriftverfahrens (SEPA-Basislastschrift und SEPA-Firmenlastschrift) spätestens zwei Kalendertage vor dem Fälligkeitstermin.

Zahlungen durch (SEPA-)Überweisungen sind nur dann fristwahrend, wenn sie innerhalb der Frist vorbehaltlos auf dem Konto der BÄKO-Zentrale eingehen.

Erfolgt die Zahlung ausnahmsweise durch Einzugsermächtigungs-Lastschrift bzw. durch SEPA-Basis-Lastschrift, gilt mangels ausdrücklicher Zustimmung zu der jeweiligen Lastschrift die Verfügung zu Lasten des Kundenkontos als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb der Frist von 7 Werktagen ab Belastung des Kundenkontos widerspricht. Die BÄKO-Zentrale verpflichtet sich, den Kunden bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung oder bei Fristbeginn (jeweiliger Lastschrifteinzug) auf die Bedeutung des unterlassenen Widerspruchs besonders hinzuweisen. Rücklastschriftkosten gehen zu Lasten des Kunden.

2. Der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus weiteren früheren oder laufenden Geschäften der Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insofern zulässig, als diese anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel bedarf der Zustimmung der BÄKO-Zentrale und erfolgt erfüllungshalber sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Annahme durch die Hausbank der BÄKO-Zentrale.

Spesen und Kosten für die Hereingabe sowie die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen voll zu Lasten des Kunden. Schecks und Wechsel gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Spesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet.

4. Die BÄKO-Zentrale ist berechtigt, vom Kunden ohne besonderen Nachweis als Schadenspauschale vom Tag der Fälligkeit an Zinsen in Höhe der von ihr selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, den Eintritt eines geringeren Schadens geltend zu machen.

5. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit (vgl. § 18 Abs. 2 Insolvenzordnung) ist die BÄKO-Zentrale berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen und alle offen stehenden - auch gestundeten – Rechnungsbeträge sowie sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe erfüllungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

6. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit (vgl. § 18 Abs. 2 Insolvenzordnung) kann die BÄKO-Zentrale bis zum Zeitpunkt ihrer Leistung Stellung einer geeigneten Sicherheit binnen angemessener Frist oder Leistung Zug um Zug verlangen. Kommt der Kunde dem berechtigten Verlangen der BÄKO-Zentrale nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann die BÄKO-Zentrale vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

7. Der Kunde hat Saldenmitteilungen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Der mitgeteilte Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kunde nicht innerhalb der Frist von 4 Wochen ab Zugang der Saldenbestätigung schriftlich Einwendungen erhebt; der Kunde wird mit der Saldenmitteilung über die Folgen der nicht rechtzeitigen Geltend­machung von Einwendungen unterrichtet.

8. Eine Kreditierung bzw. Stundung des Kaufpreises erfolgt nur gegen Zinsberechnung und unter der Voraussetzung, dass der Kunde der BÄKO-Zentrale auf Verlangen die zur Kreditbeurteilung erforderlichen Unterlagen einreicht, insbesondere seine Jahresabschlüsse, laufende betriebswirtschaftliche Auswertungen und weitere erforderliche Auskünfte und Unterlagen zur Bonitätsbeurteilung vorlegt, sowie übliche und ausreichende Kreditsicherheiten, z.B. in Form der Bankbürgschaft, Grundpfandrechte, Sicherungsübereignung usw. leistet. Die vom Kunden eingereichten Unterlagen bzw. erteilten Auskünfte werden von der BÄKO-Zentrale vertraulich behandelt.

 

VIII. Rechte zugunsten der BÄKO-Zentrale bei Mitgliedschaft des Kunden

1. Kunde und BÄKO-Zentrale sind sich darüber einig, dass – sofern der Kunde Genossenschaftsmitglied der BÄKO-Zentrale ist oder wird – die BÄKO-Zentrale bei Erwerb der Mitgliedschaft ein Pfandrecht an dem jeweiligen Geschäftsguthaben zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche der BÄKO-Zentrale gegenüber dem Kunden erwirbt.

 

IX. Eigentumsvorbehalte, Abtretungen

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsbeziehung bestehender Forderungen und zukünftig noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum der BÄKO-Zentrale. Erst danach geht das Eigentum auf den Kunden über. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung, Abzahlungsvereinbarung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die BÄKO-Zentrale zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.

2. Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für die BÄKO-Zentrale, ohne dass diese hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum der BÄKO-Zentrale. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht der BÄKO-Zentrale gehörender Ware erwirbt die BÄKO-Zentrale Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht der BÄKO-Zentrale gehörender Ware gem. §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird die BÄKO-Zentrale Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde mit Verbindung, Vermischung oder Vermengung Eigentum, so überträgt er schon jetzt an die BÄKO-Zentrale Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Kunde hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum der BÄKO-Zentrale stehende neue Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

3. Wird Vorbehaltsware vom Kunden allein oder zusammen mit nicht der BÄKO-Zentrale gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vom Rest an die BÄKO-Zentrale ab; diese nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag der BÄKO-Zentrale zuzüglich eines Sicherheitsaufschlags von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum der BÄKO-Zentrale steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Be­trag, der dem Anteilswert der BÄKO-Zentrale am Miteigentum gemäß IX. 2. Satz 3 entspricht. Vorstehendes gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt. Die Vorausabtretung dem IX. 3. Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf eine etwaige Saldoforderung des Kunden.

4. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung und zur Verwendung der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen und Rechte gemäß diesen AGB tatsächlich auf die BÄKO-Zentrale übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder Factoring ist der Kunde nicht berechtigt.

5. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die BÄKO-Zentrale berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktrittrechts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Kunden die einstweilige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und die Rückgabe bis zur Zahlung des Kaufpreises zu verweigern und das Vorbehaltsgut zu verwerten. Eine Verwertung kann auch durch Übernahme durch die BÄKO-Zentrale zum Schätzwert erfolgen.

6. Die BÄKO-Zentrale ermächtigt den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der nach diesen Bedingungen abgetretenen Forderungen. Die BÄKO-Zentrale wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen der BÄKO-Zentrale hat der Kunde jederzeit unverzüglich die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Die BÄKO-Zentrale ist ermächtigt, den Schuldnern des Kunden die Abtretung selbst anzuzeigen.

7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde die BÄKO-Zentrale unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.

8. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht des Kunden zur Weiterveräußerung, zur Verwendung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

9. Die für die BÄKO-Zentrale bestellten Sicherheiten erstrecken sich auch auf diejenigen Verbindlichkeiten, die im Falle der Insolvenz durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden.

10. Die BÄKO-Zentrale verpflichtet sich, auf Verlangen des Kunden Sicherheiten, die er der BÄKO-Zentrale nach diesem Vertrag zur Verfügung gestellt hat, freizugeben, soweit sie zur Sicherung der Forderungen der BÄKO-Zentrale nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt werden, insbesondere soweit sie den Wert der zu sichernden und noch nicht getilgten Forderungen der BÄKO-Zentrale um mehr als 10 % übersteigen. Entstehen bei der Verarbeitung Rechte Dritter gemäß IX. dieser Bedingungen, erklärt die BÄKO-Zentrale auf Verlangen des Dritten die Freigabe nach Maßgabe dieser Ziffer, wenn Dritte der BÄKO-Zentrale entsprechend deren Miteigentumsanteil schuldrechtlichen Wertausgleich leisten.

11. Hinsichtlich der Waren, für die die BÄKO-Zentrale die Zentralregulierung mit oder ohne Delkredere vornimmt, überträgt der Vertragslieferant das Eigentum und/oder das Anwartschaftsrecht am  Eigentum an die BÄKO-Zentrale. Geht das Eigentum und/oder das Anwartschaftsrecht nicht vom Vertragslieferanten auf die BÄKO-Zentrale über, überträgt der Kunde für den Fall der Zentralregulierung durch die BÄKO-Zentrale im Voraus das Eigentum bzw. das Anwartschaftsrecht an der auf der Rechung umseitig aufgeführten Ware auf die BÄKO-Zentrale. Kunde und die BÄKO-Zentrale sind sich einig, dass das Eigentum an der auf der Rechung aufgeführten Ware bzw. das Anwartschaftsrecht auf die BÄKO-Zentrale übergeht. Die Übergabe der Ware wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Kunde mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes die Ware in Besitz nimmt und unentgeltlich verwahrt. Hat der Kunde nicht den unmittelbaren Besitz an der Ware, so wird die Übergabe an die BÄKO-Zentrale durch Abtretung des Herausgabeanspruches gegen den jeweiligen Besitzer ersetzt.

 

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel, die Klage und Scheckklagen, ist das für den Hauptsitz der BÄKO-Zentrale zuständige Gericht.

2. Es gelten ergänzend die Regeln und Bedingungen des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V., die in den Geschäftsräumen der BÄKO-Zentrale eingesehen werden bzw. auf Verlangen ausgehändigt werden.

3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht, dies gilt auch, wenn der Kunde seinen
    Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat.

 

BÄKO-Zentrale Süddeutschland eG
Benzstraße 3
68526 Ladenburg

Telefon: 06203 / 1001 - 0
Telefax: 06203 / 1001 - 115